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IG Metall Freudenstadt

Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließungen –

Neuregelung durch den Gesetzgeber

Seit einigen Wochen sind in Baden-Württemberg die Kita und Schulen geschlossen. In den meisten Gemeinden gibt es Notbetreuungen von Kindern, deren Eltern in Systemrelevanten Betrieben arbeiten. Das bedeutet für viele Eltern, dass sie gezwungen sind ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Denkbar wäre im ersten Moment die Kleinen zu den Großeltern zu geben. Hiervon wird in der aktuellen Situation von allen Seiten abgeraten, da gerade die Kinder die Überträger des Virus sind. Nun stellt sich vielen die Frage wie sie das händeln ohne den gesamten Jahresurlaub aufzubrauchen. Eine Krankschreibung ist an dieser Stelle keine Lösung und davon raten wir auch Dringend ab.

Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und nun eine Lösung in Form einer Neuregelung von § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf den Weg gebracht: In das IfSG wird ein zunächst bis Jahresende befristeter

CalypsoArt/iStock

Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Dadurch sollen Entgelteinbußen, die Eltern für die Dauer der Betreuung von Kindern bis zum 12. Lebensjahr erleiden, reduziert werden.

Um den Entschädigungsanspruch auszulösen dürfen keine anderen Betreuungsmöglichkeiten oder Möglichkeiten der bezahlten Freistellung bestehen, z.B. durch Abbau von Arbeitszeitguthaben und wohl auch Resturlaubsguthaben. Voraussetzung ist also zunächst ein echter Entgeltausfall durch die Kinderbetreuung. Für Zeiträume, in denen die Kita oder Schule wegen Ferien ohnehin nicht geöffnet gewesen wäre, besteht jedoch kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Bezieher von Kurzarbeitergeld erhalten keine Entschädigung auf Basis der Neuregelung. Die Entschädigung kompensiert den Entgeltausfall auch nicht zu 100 Prozent, sondern orientiert sich am erhöhten Leistungssatz des Kurzarbeitergeldes: Für die maximale Dauer von sechs Wochen erhalten betroffene Arbeitnehmer 67 Prozent des Nettoeinkommens (gedeckelt auf EUR 2.016 pro Monat). Die Abwicklung erfolgt, wie im Infektionsschutzgesetz üblich, in zwei Schritten: Der Arbeitgeber geht in Vorleistung und zahlt die 67 Prozent an den Arbeitnehmer aus. Im zweiten Schritt lässt er sich den Betrag von der zuständigen Behörde erstatten.